Corona-News
aktuell geltende Infektionsschutzmaßnahmen (verlängert bis 31. März 2022)
Der Senat hat die bisher geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 31. März 2022 verlängert. Es verbleibt bei den Regelungen gemäß 7. ÄndV der 4. InfSchMV.
Sport im Freien (outdoor):
• Für die Sportausübung im Freien sind alle Einschränkungen aufgehoben worden, d. h. selbst bei Unterschreiten des Mindestabstandes gelten weder die 3G-Bedingungen noch eine Maskenpflicht. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.
• Für das Betreten von Umkleide- und Funktionsgebäuden gilt die 3G-Bedingung zuzüglich Maskenpflicht. Die Außen-WCs können nach wie vor mit mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske genutzt werden.
• Für Zuschauende gilt bei Veranstaltungen im Freien mit bis zu 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen sowohl die Abstandsregel von 1,5 m als auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske.
• Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden gilt für Zuschauende die 3G-Bedingung, (dadurch entfällt hier die Abstandsregel).
• Für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 gleichzeitig anwesenden Personen gelten erweiterte Bedingungen, die zum Teil auch sportstättenspezifisch sind.
• Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler*innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor):
• Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen (also in Sporthallen, Fitness- oder Tanzstudios, Umkleidegebäuden und anderen gedeckten Sporteinrichtungen) ist nun an die 3G-Bedingung (anstelle der bisherigen 2G-Regelung) geknüpft. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Die Maskenpflicht in Gebäuden besteht unverändert für Sporttreibende sowohl beim Trainings- als auch beim Wettkampfbetrieb fort, aber nicht während der Sportausübung.
• Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen bis 200 gleichzeitig anwesenden Personen gilt für Zuschauende neben der 3G-Bedingung auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske. Es muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit vorhanden sein (siehe Anlage 3 zu § 11 der InfSchMV).
• Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen mit mehr als 200 gleichzeitig anwesenden Personen sind zusätzlich zur 3G-Bedingung und der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske nur möglich, wenn die Sportstätte eine ausreichende maschinelle Belüftungsmöglichkeit bietet.
• Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler*innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
Geimpft: Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen)
Genesen: Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis)
POC: Nachweis eines negativen Testergebnisses, ausgestellt durch eine offizielle Teststelle (Testzentrum)
PCR: Nachweis eines negativen offiziellen Labortests nach Rachenabstrich
Selbsttest: Nachweis eines dokumentierten Selbsttests unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person (4-Augen-Prinzip, siehe Formular des LSBs)
Schülerausweis: Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises zum Nachweis einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs
Geboostert: Nachweis über eine bereits erhaltene Auffrischungsimpfung (mindestens die dritte Impfung)
Vordrucke
Die Hallennutzer drucken die relevanten Vordrucke bitte aus und senden diese (unmittelbar nach Abschluss des Trainings) leserlich und vollständig ausgefüllt
(Foto oder Scan) an Lucie ins Vereinsbüro unter :
Listen der Sportplatznutzung verbleiben wie gehabt beim Platzwart bzw. im Büro.